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Private FuE-Zuschüsse beim Empfänger
I. Sachverhalt
Hersteller H trifft mit Zulieferer Z folgende Vereinbarung:
Z entwickelt in 01 bis 02 eine neue, in den Produkten des H, aber auch denen von Konkurrenten, einsetzbare Komponente K.
H bezuschusst Forschung und Entwicklung (FuE) mit 40 %, jedoch maximal 20 Mio €.
Nur wenn die Entwicklung gelingt, darf Z den Zuschuss behalten. Bei Gelingen hat Z die Pflicht (jedoch nicht das Recht), H in den Folgejahren mit der Komponente zu beliefern. Die Belieferung soll im Wesentlichen zu (geplanten) Selbstkosten plus vereinbartem Gewinnaufschlag erfolgen. Die Selbstkosten sind jedoch um den Effekt der bezuschussten Kosten zu mindern.
Am hat Z die Entwicklung erfolgreich abgeschlossen. Bei Z fallen folgende Kosten an:
In 01 nicht aktivierbare Forschungsaufwendungen 5 Mio €, aktivierbare Entwicklungskosten 15 Mio €.
In 02 aktivierbare Entwicklungskosten 20 Mio €.
Z macht von dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB keinen Gebrauch.
II. Fragestellung
Wie sind die Zuschüsse bei Z zu verbuchen?
III. Lösungshinweise
1. Art des Zuschusses
Explizite Regelungen zu privaten Zuschüssen enthält IDW HFA 2/96 (i. d. F. 2010). Danach ist wie folgt zu differenzieren:
Investit...