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Investitionszulagenberechtigung für den Bauherrn
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Das ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt (Bezug: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999).
Damit überträgt der BFH seine zu Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ergangene Rechtsprechung auch in den Bereich des Zulageanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem fertig gestellt worden sind. Für diesen Zulageanspruch musste der Investor tatsächlich die Planung und Bauausführung in der Hand haben.