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Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
Die OFD Münster hat ausführlich zur Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Stellung genommen ( NWB VAAAE-22662).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des GrundS. 965stücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.
Neben allgemeinen Ausführungen geht die OFD auf
Ausnahmen der Versagungstatbestände,
die Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG,
Überwachungsmaßnahmen sowie die
Anwendungsregelung
näher ein.