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Rückstellung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bzw. bei Mietereinbauten
(1) Errichtet ein Mieter auf fremdem Grund und Boden bauliche Anlagen, ist er gem. nrkr. Urteil des NWB JAAAE-13717 theoretisch verpflichtet, die Anlagen bei Ende des Mietverhältnisses zu beseitigen. (2) Besteht eine Entfernungsverpflichtung für den Mieter, muss er für die anfallenden Abbruchkosten in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz eine Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) ausweisen. (3) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. (4) Ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, führt nicht zu einer Neuberechnung des A...