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BGH 28.02.2002 I ZR 195/99

Berufsrecht; | Fortführung einer Kanzleibezeichnung

Eine Vereinbarung, mit der ein Namen gebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann jedoch dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in einer anderen Kanzlei tätig sei. Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einmal erteilt, umfasst sie grundsätzlich ebenfalls die Weiterverwendung des Sozietät...

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