Zolltarif: Sportschuhe müssen nicht ausschließlich zum Sport getragen werden können
Leitsatz
1. Im Falle einer auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur antragsgemäßen Erteilung einer
verbindlichen Zolltarifauskunft gerichteten Verpflichtungsklage tritt keine Erledigung ein, wenn die erteilte verbindliche
Zolltarifauskunft nach Klageerhebung gem. Art. 12 Abs. 5 lit. a) i) Zollkodex ungültig geworden ist. Da sich nur der Anfechtungs-,
nicht jedoch der Verpflichtungsteil der Klage erledigt hat, ist die Verpflichtungsklage weiterhin statthaft (anders ).
2. Zu den Anforderungen an Schuhe, die als Sportschuhe in die Warennummer 6403190000 eingereiht werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-25287
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.09.2012 - 4 K 34/12
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