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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 779/12 EFG 2013 S. 813 Nr. 10

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 17 Buchst. a, UStG § 6, UStG § 6a, AO § 5, GG Art. 3 Abs. 1

Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet

Konkurrenz zweier Umsatzsteuerbefreiungen

Selbstbindung der Verwaltung an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

Leitsatz

1. Handelt es sich bei einer Lieferung von Blutplasma um eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG oder eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, die jeweils steuerbefreit sind, so geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug ist somit nicht möglich.

2. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur bei solchen Verwaltungsanweisungen ein, die die Ausübung eines der Verwaltung eingeräumten Ermessens regeln.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 813 Nr. 10
TAAAE-25272

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.09.2012 - 2 K 779/12

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