Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. § 107 Abs. 1 FGO erlaubt sowohl die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als auch –innerhalb
der Frist des § 55 Abs 2 FGO– die Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung.
2. Ergibt sich aus dem Tenor und den Gründen eines finanzgerichtlichen Beschlusses über Aussetzung der Vollziehung unzweifelhaft,
dass der Senat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen hat, enthält der Beschluss jedoch die für diesen Fall nach
§§ 105 Abs. 2 Nr. 6, 113 Abs. 1 FGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht, liegt ein Fall eines offensichtlichen Versehens
i. S. d. § 107 FGO vor.
Fundstelle(n): YAAAE-25266
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 16.08.2012 - 2 V 15/12
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