Kindergeldanspruch eines koreanischen Botschaftsbediensteten mit
sog. Protokollausweis
Leitsatz
1. Ein in der Botschaft von Korea
beschäftigter koreanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist, der Sozialversicherungspflicht unterliegt und
voraussichtlich auf Dauer im Inland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht,
hat auch dann Anspruch auf Kindergeld für sein in Deutschland lebendes Kind,
wenn er zwar über keinen der in § 62 Abs. 2 EStG angeführten Aufenthaltstitel,
aber über einen sog. Protokollausweis für Ortskräfte verfügt.
2. Dieser Ausweis ist im Wege der
Analogie – jedenfalls im Streitfall – einer zur Erwerbstätigkeit
berechtigenden Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG
gleichzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 132 Nr. 2 OAAAE-25265
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.08.2012 - 14 K 14101/09
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