Thüringer FG Urteil v. - 2 K 897/10 EFG 2012 S. 2053 Nr. 21
Gesetze: InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen Anhang Art. 2 Abs. 2
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren
Unternehmen Anhang Art. 2 Abs. 2
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren
Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren
Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren
Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2
AG trotz einer Beteiligung der Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH Co KG (TIB) von 73 % als sebstständiges, nicht verbundenes
Unternehmen i. S. d. KMU-Empfehlung mit Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007
Leitsatz
1. Für die Frage, ob einem Unternehmen die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 zusteht, ist die Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU-Empfehlung) als europäisches Recht ohne Rückgriff auf nationales Recht auszulegen; insoweit sind Kriterien,
die nach nationalem Recht die Verbundenheit von Unternehmen begründen, wie z.B. aktienrechtliche Vorschriften, bei der Beurteilung
des Sachverhalts nicht maßgeblich.
2. Die TIB gehört als Risikokapitalgesellschaft zu den Unternehmen i.S. des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs
zur KMU-Empfehlung.
3. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung kommt die Stellung einer Rückausnahme für den ansonsten für den
Fall der Verbundenheit regelmäßig anzunehmenden Ausschluss des KMU-Status zu. Daher ist eine AG, die für sich genommen die
Schwellenwerte für ein KMU nicht überschreitet und an der die TIB mit 73 % beteiligt ist, auch dann als kleines oder mittleres
Unternehmen i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 anzusehen, wenn die AG zwar zusammen mit der TIB die Schwellenwerte für
die Annahme eines kleinen oder mittleren Unternehmens überschreiten würde, die TIB sich jedoch auf ihre Funktion als Risikokapitalgeber
beschränkt, weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der von ihr rechtlich beherrschten AG nimmt
und die Kapitalobergrenze des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs zur KMU-Empfehlung nicht überschritten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 12 DStRE 2013 S. 556 Nr. 9 EFG 2012 S. 2053 Nr. 21 Ubg 2013 S. 394 Nr. 6 VAAAE-25254
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