Nachweis des inländischen Wohnsitzes für Kindergeldzwecke
Leitsatz
Die Anforderungen an den Nachweis eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes erfüllt nicht, wer lediglich
für einen Monat eine Mietzahlung nachweisen kann, im Übrigen aber nicht hinreichend belegt, dass er eine Wohnung mit gewisser
Regelmäßigkeit aufgesucht hat. Auch soweit der Kläger in Betriebskostenabrechnungen sowie in Schreiben der Hausverwaltung
als Adressat genannt ist, spricht dies nicht notwendig dafür, dass der Kläger das Appartement tatsächlich mit einer gewissen
Regelmäßigkeit genutzt hat, da auch weitere Adressaten genannt sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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