Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
Leitsatz
1) Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO unzulässig, soweit er mit Lebenssachverhalten
begründet wird, die bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Aussetzungsverfahrens waren. Gleiches gilt für Sachverhalte,
die trotz ihrer Existenz im ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.
2) Die Begrenzung der Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gilt auch in Fällen, in denen zwischenzeitlich der BFH zum
Gericht der Hauptsache geworden ist.
3) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit
eines Haftungsbescheides gegen einen Geschäftsführer für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn zwar die von den Rechnungsempfängern
gezogenen Vorsteuern zurückgezahlt wurden, die Voraussetzungen des Berichtigungsverfahrens entsprechend § 17 UStG aber nicht
erfüllt sind.
4) Zahlungen anderer Gesamtschuldner auf die Steuerschuld kann die Finanzbehörde bei der Entscheidung über einen Haftungsbescheid
dann außer Acht lassen, wenn der Zahlende den gegen ihn ergangenen Bescheid angefochten hat und das Rechtsschutzverfahren
noch nicht beendet ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 12 DStRE 2013 S. 687 Nr. 11 EFG 2013 S. 232 Nr. 3 Ubg 2013 S. 403 Nr. 6 SAAAE-25242
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