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BFH 19.09.2012 IV R 45/09, BBK 24/2012 S. 1110

Bilanzierung | Keine Rückstellung für im Folgejahr einzulösende Gutscheine

Ein Unternehmer darf keine Rückstellung bilden für Rabatt-Gutscheine, die er kostenlos an seine Kunden verteilt und die einen Preisnachlass für Dienstleistungen im Folgejahr gewähren. Denn der Preisnachlass steht mit künftigen Erlösen in wirtschaftlichem Zusammenhang – und nicht mit bereits vor dem Bilanzstichtag erbrachten Erlösen.

[i]Kein Zusammenhang mit bereits erzielten Erlösen Im Streitfall gewährte ein Friseur seinen Kunden im Jahr 1997 einen Rabatt-Gutschein über 10 DM, den sie im Januar und Februar 1998 bei einem Friseurbesuch einlösen konnten. Auf der Grundlage der tatsächlich eingelösten Gutscheine bildete er eine Rückstellung . Diese Rückstellung erkannte der BFH nicht an.

Hinweis:

[i]Rabattanspruch kann nicht früher als die Dienstleistung entstehen Die Begründung des BFH ist bilanzrechtlich logisch: Der Anspruch der Kunden auf Preisermäßigung kann nicht schon früher v...

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