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Die Prüfung prognostischer Angaben im Lagebericht
Praktische Relevanz des IDW PS 350
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen gem. § 289 HGB einen Lagebericht aufstellen. Dieser setzt sich aus einem Wirtschafts-, einem Nachtrags- sowie einem Prognose-, Chancen- und Risikobericht zusammen. Im Prognosebericht stellt die Unternehmensleitung die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft auf der Basis ihrer Beurteilungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Lageberichts dar. Diese zukunftsorientierten Aussagen können z. B. für gegenwärtige und potenzielle Investoren von entscheidender Bedeutung sein. Prognosen sind naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet, weil sie sich auf einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum beziehen und somit auf der Grundlage von Annahmen über künftige ungewisse Ereignisse und Handlungen getroffen werden. Die aktuelle wirtschaftliche Lage stellt den Verfasser des Lageberichts und den Wirtschaftsprüfer vor besondere Herausforderungen.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Herne 2012, §§ 238, 257 HGB NWB JAAAD-97096
Prognostische Angaben im Lagebericht beruhen auf Schätzungen und Erfahrungswerten der Unternehmensleitung und sind von großer Bedeutung für die Rechnun...