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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 12 | Umsatzsteuer: Anwendung der Ladenrechtsprechung auf Internetdienstleistungen

Unternehmer, die im eigenen Namen über eine Internetseite Nutzern die Möglichkeit verschaffen, kostenpflichtig Bilder oder Videos zu beziehen, sind nach einem aktuellen Urteil des BFH – entsprechend der sogenannten Ladenrechtsprechung – grundsätzlich als Leistender anzusehen. Das gilt auch dann, wenn sie die Nutzer auf Internetseiten anderer Unternehmer weiterleiten, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.

Die zutreffende Besteuerung von Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden, bereitet häufig Schwierigkeiten. Für alle Mandanten, die im Web aktiv sind, ist daher möglicherweise ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs von Interesse.

Im Streitfall ermöglichte ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Internetnutzern auf seiner Website gegen Bezahlung das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder. Der Unternehmer trat zwar im eigenen Namen auf, verfügte allerdings selbst nicht über eigene Inhalte. Die Nutzer wurden auf die Internetseite eines spanischen Unternehmens weitergeleitet. Dieses übernahm auch die Abrechnung der Leistungen im Namen des deutschen Unternehmers.

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