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Einkommensteuer | Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern durch einen Rechtsanwalt für eigene Zwecke
Nach dem ist es ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, ob ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, im Zeitpunkt der abredewidrigen Verwendung von vereinnahmten Fremdgeldern für eigene Zwecke Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Die ernstlichen rechtlichen Zweifel in der Frage, ob von einem Rechtsanwalt unberechtigt zu eigenen Zwecken verwendetes Fremdgeld bei ihm zu Betriebseinnahmen führt, schließen es aus, insofern von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen.