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Einkommensteuer | Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Werden Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung erhöht, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten. Das gilt auch dann, wenn darüber eine Mitgliederversammlung entscheiden muss und satzungsgemäß eine andere Verwendung des Überschusses z. B. in Form einer Beitragsminderung möglich wäre, sofern der Überschuss nur zugunsten der [i]infoCenter „Altersrente” NWB IAAAB-41424 Versicherten zu verwenden ist. (2) Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung entspricht.