Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellung für Recyclingverpflichtungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-25134 Recycling-Unternehmen haben zum Rechnungslegungsstichtag (Monats- oder Jahresabschluss) vielfach eine größere Menge an noch nicht entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen aufbereiteten Materialien auf Halde liegen. Während die Umsatzerlöse bereits bei der Annahme erfasst werden, sind die aus der Aufbereitung bzw. Entsorgung fremder Abfälle entstehenden Aufwendungen über eine Rückstellung abzugrenzen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Ansatzvorschriften für die Rückstellung aus Recyclingverpflichtungen: [i]Konkretisierung der Verpflichtung durch BImSchG und KrWGBei den Rückstellungen aus Recyclingverpflichtungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, deren Ansatz sich aus § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt. Die konkreten öffentlich-rechtlichen Vorschriften finden sich im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) und im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. [i]Ernsthafte Wahrscheinlichkeit der InanspruchnahmeAus diesen Gesetzen und der von der Einhaltung abhängigen Betriebsgenehmigung ergibt sich die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, wegen der Verwertungspflicht in Anspruch...