NWB Kommentar Bilanzierung

Handels- und Steuerrecht

4. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61214-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59374-1

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Hoffmann/Lüdenbach - NWB Kommentar Bilanzierung Online

§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Wolf-Dieter Hoffmann, Norbert Lüdenbach (Dezember 2012)

Ausgewählte Literatur

Quick, Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers: Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung, BB 2004 S. 1490; Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107.

I. Überblick

1§ 333 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. zwei Jahren → Rz. 3) oder Geldstrafe

  • die unbefugte Offenbarung

  • von Geheimnissen (→ Rz. 11) einer Kapitalgesellschaft (oder ihrer Tochter-, Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen).

Betroffen sind Erkenntnisse, die im Rahmen einer DPR-Prüfung (→ § 342b) oder der gesetzlichen Prüfung der Abschlüsse oder Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften (§ 335b HGB) sowie rechtformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB) gewonnen wurden. Vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 19 PublG und für Genossenschaften nach § 151 GenG. Die Offenbarung von Erkenntnissen, die bei freiwilligen Abschlussprüfungen oder außerhalb von Prüfungen gewonnen wurden, unterliegt nicht § 333 HGB (→ Rz. 10).

2Als Täter kommen nur in Frage:

3Eine Freiheitsstrafe von bis z...

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