BMF - IV B 2 – S 2411/10/10003 BStBl 2012 I S. 1248

Anwendung von § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Folgendes:

1. Irland

Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.

2. Großbritannien

Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum ist nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das deutsch-britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale Besteuerungsrecht kommt es danach nicht mehr an.

3. Besteuerung in Deutschland

3.1 Irland

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei unbeschränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die Vergütungen sind ab 2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen.

3.2 Großbritannien

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die für Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Großbritannien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.

BMF v. - IV B 2 – S 2411/10/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1248
DStR 2012 S. 2538 Nr. 50
DStZ 2013 S. 53 Nr. 3
EStB 2013 S. 22 Nr. 1
FR 2013 S. 46 Nr. 1
StBW 2013 S. 12 Nr. 1
CAAAE-25003