betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Bezug: (BStBl 2006 I S. 716)
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann der Arbeitgeber sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
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Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.
Als Beleg für die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen des § 40 und § 40b EStG grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach beigefügtem Muster; in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.
Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.
Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen.
Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben.
Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden
bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
bei sonstigen Bezügen, die nach dem zufließen.
Er ersetzt den Bezugserlass. Solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren noch nicht anwendet, ist nach dem Bezugserlass zu verfahren.
Muster
Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG
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Finanzamt | ……………………………… |
Arbeitgeber: | |
Name der Firma | ……………………………… |
Anschrift: | ……………………………… |
Arbeitnehmer: | |
Name, Vorname | ……………………………… |
Anschrift: | ……………………………… |
Ich, der vorbezeichnete Arbeitnehmer, erkläre, dass ich
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□ | bereits zu Beginn meiner Beschäftigung bei dem obengenannten Arbeitgeber |
□ | seit dem ………… |
keiner Religionsgemeinschaft angehöre, die Kirchensteuer erhebt.
Ich versichere, die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und werde den Eintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Mir ist bekannt, dass die Erklärung als Grundlage für das Besteuerungsverfahren dient und meinen Arbeitgeber berechtigt, von der Entrichtung von Kirchensteuer auf den Arbeitslohn abzusehen.
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……………… | ………………………… |
Ort, Datum | Unterschrift des Arbeitnehmers |
Diese und jede weitere Erklärung über den Beitritt zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 2447
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 – S 244.4/2
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 – S 2447 – 027 – 36316/12
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B – S 2447 – 1/2011
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 – S 2447 – 1/00
Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen - S 2447 – 2146 – 11-4
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - 52 – S 2447 – 001/12
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2444 A – 007 – II 3b
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 – S 2444 – 00000 – 2009/005
Niedersächsisches Finanzministerium - S 2447 – 8 – 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2447 – 11 – V B 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 2447 A – 99-001 – 441
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes - B/2 – S 2447 – 1#008, 2011/80998
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 – S 2447 – 1/197 –
46978
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 45 – S 2447 – 2
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 312 – S 2447 – 021
Thüringer Finanzministerium - S 2447 A – 3 – 21
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
SAAAE-25002