Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 103 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Ein Fall der fehlenden Kenntnis liegt nicht vor, wenn ein Leistungsträger trotz (positiver) Kenntnis von Leistungen eines anderen Leistungsträgers aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns einen Erstattungsanspruch gegenüber diesem anderen Leistungsträger nicht geltend gemacht hat.
Fundstelle(n): LAAAE-24806
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LSG Chemnitz, Urteil v. 27.09.2012 - L 3 AL 223/10
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