BGH Beschluss v. - IX ZA 36/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

2 Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) vorgelegt wird (, NJW 2002, 2793; vom - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4; vom - IX ZA 29/11 Rn. 2).

3 Da der Beschluss des Berufungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat lediglich am letzten Tag der Frist per Telefax einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht, dem verschiedene Einzelbelege zum Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe beigefügt waren. Die verbindlich vorgeschriebene Formularerklärung zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wurde jedoch nicht vorgelegt.

Fundstelle(n):
PAAAE-24780