Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung
Leitsatz
1) Eine Änderung der Betätigung kann nur dann als Einstellung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 8 Abs. 4 KStG, der den Verlust
verursacht hat, gewertet werden, wenn es sich um einen Branchenwechsel handelt, der mit einer wesentlichen Änderung der personellen
und sachlichen Ressourcen verbunden ist.
2) Ob eine schädliche Betriebsvermögenszuführung i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 3 KStG vorliegt, ist bei einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft unter Einbeziehung des anteiligen Aktivvermögens der nachgeordneten Personengesellschaft zu prüfen.
3) Zur Bestimmung einer Übersanierung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2977 Nr. 48 DStRE 2014 S. 146 Nr. 3 EFG 2013 S. 149 Nr. 2 KÖSDI 2013 S. 18284 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2013 S. 230 Ubg 2014 S. 191 Nr. 3 YAAAE-24375
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FG Münster, Urteil v. 26.04.2012 - 9 K 2757/09 K,G,F