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IWB Nr. 23 vom Seite 876

Der Erwerb von Immobilien in Frankreich

Vertragsrecht und spezifische Steuern

Susanne Schmidt-Alric

Der Erwerb einer in Frankreich belegenen Immobilie unterliegt sowohl nach deutschem als auch nach französischem Internationalen Privatrecht ausschließlich französischem Recht. Der Abschluss eines solchen Kaufvertrags nach französischem Recht unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten vom deutschen Recht, insbesondere was das Zustandekommen des Vertrags, die Eigentumsübertragung, die Registereintragung sowie die Besteuerung anbelangt.

I. Grundlagen zum Kaufvertrag nach französischem Recht

Der Kaufvertrag von Immobilien wird nach den allgemeinen Regeln des Code Civil behandelt (Art. 1582 ff. Code Civil). Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer eine Sache zu liefern, der Käufer eine Zahlung zu leisten.

[i]Zustandekommen des Kaufs bereits mit Einigung über Preis und KaufsacheNach französischem Recht gilt ein Kaufvertrag bereits dann als wirksam abgeschlossen, wenn die Einigung der Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis vorliegt. Weder die Lieferung des Kaufgegenstands noch die Kaufpreiszahlung sind für den Übergang des Eigentums erforderlich (vgl. Art. 1583 Code Civil: „Elle [la vente] est parfaite entre les parties, et la propriété est acquise de droit à l'acheteur à l'égard du vendeur, dès qu'on...

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