Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die strategische Management Holding
§ 50d Abs. 3 EStG vor und nach der Änderung durch das BeitrRLUmsG
Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 hat den Erwerb deutscher Kapitalgesellschaften für Investoren aus Drittstaaten, die ihre internationalen Beteiligungen über eine Holdinggesellschaft bündeln und von den Quellensteuerbegünstigungen der geltenden Abkommen und EU-Richtlinien profitieren wollen, steuerlich deutlich erschwert. Dies beruht nicht nur auf der Verschärfung der Norm im Vergleich zur vorher bestehenden Regelung. Ebenso schwer wiegt der Umstand, dass weder der Gesetzeswortlaut noch die dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen in den entscheidenden Punkten ausreichend klare Anhaltspunkte liefern, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um die Begünstigungen der Abkommen oder EU-Richtlinien in Anspruch nehmen zu können. Auch die Änderung der § 50d Abs. 3 EStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) hat die Rechtslage nicht vereinfacht. Besonders deutlich wird dies im Fall der sog. aktiven Beteiligungsverwaltung. Nach der Verwaltungsauffassung stellt die aktive Beteiligungsverwaltung einer Holdinggesellschaft eine sog. eigene wirtschaftliche Tätigkeit dar, die die Holdinggesellschaft – bis zum bei Vorliegen de...