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BZSt | Ab Anfang 2013 ist authentifizierte Übermittlung der ZM zwingend
[i]Leitfaden unter www.bzst.de dort „Steuern International”, „USt-Kontrollverf.” und „ZM” Zusammenfassende Meldungen (ZM) können ab dem nur noch über das Elster-Online-Portal oder das BZSt-Online-Portal mit einer entsprechenden Authentifizierung übermittelt werden. Diese Änderung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung i. V. mit § 150 Abs. 6 AO. Eine nicht authentifizierte Übermittlung dieser Meldungen über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nach dem nicht mehr zulässig. Die Behörde weist darauf hin, dass aufgrund der zu erwartenden großen Zahl von Registrierungen in den Online-Portalen mit sehr langen Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss.