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Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle (§ 82 Satz 2 und 3 SGB IX). Für eine unterbliebene Einladung gilt die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber nur durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung allein solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen. Dem schwerbehinderten Kläger, der sich als „Pförtner/Wächter” beworben hatte, stand im Streitfall eine Entschädigung von 2.700 € ...