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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1384

Satzungsänderungsbedarf bei entgeltlich tätigem Vorstand durch GemEntBG

Simon Beyme

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-24115 Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) beschränkte sich auf (sinnvolle) steuerliche Vorschriften, die gemeinnützige Organisationen betrafen. Im Regierungsentwurf vom kamen zivilrechtliche Regelungen hinzu, z. B. zur Haftungsbeschränkung für gering vergütete Vorstände und Mitglieder. Für Handlungsbedarf für etliche Vereine (und Stiftungen) kann der Vorschlag sorgen, § 27 Abs. 3 BGB um einen Satz 2 zu ergänzen: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.” Von dieser Vorgabe kann nur aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Vergütungsmöglichkeit abgewichen werden. Der Ersatz von Auslagen bleibt hingegen möglich.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Betroffenheit der Vereine

Gemeinnützige [i]Gemeinnützige Vereine sind nicht betroffenVereine haben mit der Änderung i. d. R. kein Problem. Wenn sie die Tätigkeit ihres Vorstands über den Auslagenersatz hinaus entgelten wollen, müssen sie zum Erhalt der Gemeinnützigkeit bereits über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen. Die vorgesehene Änderung in § 27 Abs. 3 BGB betrifft aber nicht nur gemeinnützige, sondern alle Vereine, insbesondere Wirtschafts- und Berufsverbände. Viele W...

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