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Lohnsteuer | Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht. (2) Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.
Auch in diesem Fall wurden die pauschaliert besteuerten Leistungen des Arbeitgebers nur unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn erbracht. Zu den Erholungsbeihilfen verlangt das Gesetz, dass der Arbeitgeber die Verwendung der Erholungsbeihilfen durch die Arbeitnehmer „sicherstellt”. W...