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NWB Nr. 50 vom Seite 4045

AStBV (St) 2013 – Entkriminalisierung der Anmeldungen bei Umsatz- und Lohnsteuer

Mit der [i]AStBV (St) 2013 vom 30. 10. 2012, BStBl 2012 I S. 1018Aufnahme des Vollständigkeitsgebots und der Verschärfung der Sperrgründe in § 371 AO wurde Unternehmen die Möglichkeit versagt, Überschreitungen der Voranmeldefristen und fehlerhafte Voranmeldungen durch die nachträgliche Abgabe korrigierter Voranmeldungen zu heilen. In den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2013 wird dieser bisherige Generalverdacht der Steuerhinterziehung gegenüber Unternehmern, die ihre Steueranmeldungen verspätet abgegeben haben, abgemildert. Folgender Passus ist in Nr. 132 aufgenommen worden:

„Bei der [i]Generalverdacht der Steuerhinterziehung wird abgemildertUmsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen ...

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