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Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n. F.
BFH hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Der BFH hält es für nicht ernsthaft zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n. F. verfassungsmäßig sind.
Streit um Aussetzung der Vollziehung
Der Streitfall betrifft einen klassischen Anwendungsfall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln des § 8 Nr. 1 GewStG: Im Streitjahr erwirtschaftete eine GmbH (Antragstellerin) sowohl handelsrechtlich als auch körperschaftsteuerrechtlich einen Verlust. Allerdings wandte sie Schuldentgelte, Pachtzinsen und Lizenzgebühren auf, so dass nach Anwendung der Hinzurechnungsvorschriften ein deutlich positiver Gewerbeertrag i. S. des § 7 Satz 1 GewStG entstand. Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ruht; der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt ebenso wie vom Finanzgericht abgelehnt.
Bisherige Entscheidungen des BVerfG
Das Finanzgericht konnte sich auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG berufen, das sich wiederholt mit der Gültigkeit der Gewerbesteuer als solcher ebenso wie mit der Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte nach § 8 Nr. 1 GewStG a. F. zu befassen hatte. In diesen Verfahren war stets festgehalten worden, dass weder die Gewerbesteuer als solche noch die Hinzurec...BStBl 1969 II S. 424