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Abfindung an Rechtsanwalt für Aufhebung eines Beratungsvertrags
Tarifbegünstigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung möglich
Der VIII. BFH-Senat hat entschieden, dass die von einem selbständigen Rechtsanwalt für die Aufhebung eines Beratungsvertrags vereinnahmte Entschädigung nach den für Arbeitnehmer geltenden Grundsätzen tarifbegünstigt sein kann, sofern der Rechtsanwalt seine Beratungsleistungen im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer schuldet.
Problemstellung
Bei den Gewinneinkünften kommt eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Einnahmen aus laufender Geschäftsführung grundsätzlich nicht in Betracht; übliche Geschäftsvorfälle führen zu nicht tarifbegünstigten laufenden Einkünften. Für Steuerpflichtige wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Regel viele Verträge abschließen, gehören die Kündigung oder Auflösung einzelner Verträge und deren Abwicklung nach Leistungsstörungen zur laufenden Geschäftsführung. Eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist daher nicht möglich, wenn Schadensersatz oder Ausgleich für die Nichterfüllung eines üblichen Vertrags geleistet wird; das bezieht auch den entgangenen Gewinn mit ein (, BStBl 1979 II S. 9; vom - IV R 19/96, nv). Auch auf Umfang und Bedeutung des Ge...