Gründe
I
1Mit BVerwG 7 VR 6.12 - stellte der Senat fest, dass die von der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA1.2 Nassenheide (e) -Löwenberg (e)", Bahn-km 33,690 - 44,837 vom erhobene Klage (Az.: BVerwG 7 A 9.12) aufschiebende Wirkung hat, weil entgegen der im Planfeststellungsbeschluss vertretenen Auffassung die Voraussetzungen für den gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG nicht gegeben waren. Nachdem nach Zustellung dieses Beschlusses von der Beigeladenen weiterhin Arbeiten an der Bahnstrecke ausgeführt worden waren, wandte sich die Antragstellerin am mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die faktische Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragsgegnerin teilte am mit, dass die Beigeladene auch die nicht genehmigungspflichtigen Arbeiten im Bereich des Anwesens der Antragstellerin und im weiteren Umfeld noch im Laufe des Tages einstellen werde.
2Mit Beschluss vom hat das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Den hiergegen am gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit BVerwG 7 VR 11.12 -abgelehnt.
3Mit Schriftsatz vom hat die Antragstellerin den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Mitteilung der Beigeladenen nicht erledigt. Diese habe lediglich erklärt, im Bereich des Anwesens der Antragstellerin bis auf Weiteres von der Durchführung der genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten abzusehen. Auf die weitere Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, der allein Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei, habe sich diese Erklärung nicht bezogen. Das diesbezügliche Begehren habe die Antragstellerin mit dem Antrag vom weiterverfolgt.
II
4Der in der Erledigungserklärung der Antragstellerin für den Fall der verweigerten Zustimmung der Antragsgegnerin enthaltene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ( BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <330> = Buchholz 451.55 SubventionsR Nr. 67 S. 137) ist begründet.
5Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat sich erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte angesichts einer faktischen Vollziehung sachdienlich auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. des § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf ein Einschreiten des Eisenbahn-Bundesamts als Aufsichtsbehörde gerichtet war oder auf eine unmittelbar vollstreckbare gerichtliche Entscheidung abzielte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012 § 80 Rn. 181; Schoch, in: Schoch/-Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn. 52 ff., m.w.N.). Denn nach der Erklärung der Beigeladenen - eines nachträglichen außerprozessualen Ereignisses -, jegliche Arbeiten noch im Laufe des einzustellen, bestand kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung. Unbeachtlich ist, ob der Antrag - wie die Antragsgegnerin wohl meint - von vornherein ins Leere ging und ihm deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil die Beigeladene nur nicht planfeststellungsbedürftige Unterhaltungsarbeiten ausgeführt hat. Denn auf die Zulässigkeit des ursprünglich gestellten Antrags kommt es im Erledigungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an; anders als im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsgegner ebenso wie dem Antragsteller die Berufung auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verwehrt (vgl. BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <66 ff.> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 S. 4 f. und BVerwG 7 VR 16.94 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 29a; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 167). Im Übrigen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob bei einem einheitlichen planfestgestellten Vorhaben überhaupt auf vermeintlich als solche nicht genehmigungsbedürftige Teilmaßnahmen abgestellt werden kann.
6Für die Frage der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin auf die vom Eisenbahn-Bundesamt verfügte Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses wiederum mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert hat. Denn angesichts der geänderten Sachlage hat die Antragstellerin zu Recht ein neues Verfahren eingeleitet.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
9Der Streitwert orientiert sich an den Kosten, die bis zur Erledigungserklärung - insoweit ausgehend von einem Streitwert von 30 000 € - entstanden sind ( BVerwG 7 B 18.06 - [...] Rn. 16; Neumann, a.a.O. § 161 Rn. 193 f.).
Fundstelle(n):
UAAAE-24051