Verpflichtungen zum Abriss von Betriebsanlagen sind nach wirtschaftlicher Betrachtung auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen,
in denen der laufende Betrieb des Unternehmens das Entstehen der Verpflichtung verursacht hat.
Bei Verlängerung eines Pachtvertrages ist der Verlängerungszeitraum im wirtschaftlichen Sinne für die Entstehung der Abrissverpflichtung
ursächlich.
Die Änderung der Pachtverhältnisse kann aufgrund der Neubewertungsverpflichtung von Rückstellungen zu jedem Bilanzstichtag
zu einer niedrigeren Rückstellung führen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 112 Nr. 3 DStR 2013 S. 8 Nr. 6 DStRE 2013 S. 193 Nr. 4 Ubg 2013 S. 188 Nr. 3 TAAAE-23934
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.2011 - 9 K 1033/06