Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen für Bestandspflege eines Versicherungsvertreters
Leitsatz
Allein der Umstand, dass der Versicherungsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestandspflege verpflichtet
ist, reicht nicht aus, um einen Erfüllungsrückstand anzunehmen, der eine Rückstellung rechtfertigt.
Maßgeblich ist ob die erlangte Abschlussprovision auch (teilweise) die Bestandspflegeverpflichtung abgilt und deshalb insoweit
von einem Erfüllungsrückstand auszugehen ist.
Vertragsregelungen, wonach sich der Versicherungsvertreter verpflichtet „den Bestand zu erhalten und zu betreuen und die
vermittelten Verträge nachzubearbeiten” sind zu unspezifisch, um eine von der Anbahnung von Neuabschlüssen abgrenzbare Bestandspflegetätigkeit
verpflichtend vorzuschreiben. Sie reichen nicht aus, um die Rückstellungsvoraussetzungen zu begründen.
Leistungen, die der Versicherungsvertreter gegenüber seinen Kunden im Ergebnis ohne eine im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen
bestehende Rechtspflicht und ohne eine entsprechende Entgeltlichkeit- bzw. Abgeltungsvereinbarung erbringt, sind für die Bildung
von Rückstellungen grundsätzlich irrelevant.
Zur Ermittlung der Rückstellungshöhe ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und pro Jahr von entscheidender
Bedeutung, den der Steuerpflichtige durch konkrete und spezifizierte Aufzeichnungen im Einzelnen darzulegen hat.
Die Aufzeichnungen sind vertragsbezogen zu führen, d.h. der Steuerpflichtige hat zu belegen, welche einzelnen Tätigkeiten
in welcher Häufigkeit mit welchem Zeitaufwand über die gesamte Laufzeit des einzelnen Vertrages typischerweise anfallen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAE-23927
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 22.08.2012 - 4 K 1620/10
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