1. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen ist als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.
Zum Nachweis des Verhältnisses zwischen unternehmerischer und privater Nutzung bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen,
wie z. B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs.
2. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche
Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben
dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. – wenn ein solcher
nicht vorhanden ist – den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen.
3. Die Angabe „geschäftlich” bei „Zweck der Fahrt” ist ausreichend, wenn sich anhand der sonstigen Angaben im Fahrtenbuch
über Datum, Fahrtziel, Name der besuchten Personen mit Firmenangabe die jeweilige unternehmerische Veranlassung der Fahrten
plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt.
4. Allein aus dem Umstand, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch von einer Mitarbeiterin des Unternehmens und nicht von den
Fahrern vorgenommen worden sind, kann nicht gefolgert werden, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt sind.
5. Unschädlich ist auch, wenn im Fahrtenbuch bei den einzelnen Fahrten kein Name des jeweiligen Fahrers eingetragen worden
ist. Denn maßgeblich ist nicht, wer gefahren ist, sondern ob es sich um eine Fahrt für private oder unternehmerische Zwecke
gehandelt hat. Das Fahrtenbuch bezieht sich auf das Fahrzeug, welches auch für die private Nutzung zur Verfügung steht, nicht
aber auf Fahrer, denen betriebliche Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (sog. 1 %-Regelung) stellt für das Umsatzsteuerrecht zwar
keinen geeigneten Maßstab dar, um Fahrzeugkosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen. Es ist aber nicht
zu beanstanden, wenn das FA aus Vereinfachungsgründen den ertragsteuerlichen Wert der 1 %-Regelung als Bemessungsgrundlage
im Schätzungswege unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags wegen der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten von 20
% übernimmt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen durch die Anwendung der 1 %-Regelung
gegeben sind.
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