Freiberuflichkeit einer mobilen Anästhesiepraxis trotz der Beschäftigung einer angestellten Ärztin
Leitsatz
1. Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR, die eine mobile Anästhesiepraxis betreibt und nicht
über eigene Praxisräume verfügt, ist auch dann leitend und eigenverantwortlich i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG und damit
freiberuflich tätig, wenn sie zwar eine angestellte Anästhesistin beschäftigt, die jedoch nur für einfach gelagerte Anästhesien
eingeteilt wird, wogegen ausschließlich die an der GbR beteiligten Ärzte alle schwierigen Fälle, sämtliche Aufklärungsgespräche
sowie Voruntersuchungen selbst durchführen, die Behandlungsmethode (auch für die von der angestellten Ärzten behandelten Patienten)
festlegen und die Anästhesieunterlagen mit dem Logo der Praxis übergeben (entgegen Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt
v. , 1 K 982/03).
2. Hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit besteht kein Unterschied zwischen einer angestellten Anästhesistin und einem angestellten
Rechtsanwalt, der bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins ebenfalls eigenverantwortlich handeln muss, ohne dass dies – auch
bei einer größeren Rechtsanwaltskanzlei – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde, obwohl auch die Fehlentscheidung
eines angestellten Rechtsanwalts schwerwiegende Folgen für den Mandanten nach sich ziehen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 129 Nr. 2 EStB 2013 S. 141 Nr. 4 KÖSDI 2013 S. 18282 Nr. 3 StBW 2012 S. 1160 Nr. 25 GAAAE-23921
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.03.2012 - 2 K 336/12
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