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Einkommensteuer; | Bauabzugssteuer: Abzugsverpflichtung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 48 EStG)
Abzugsverpflichtete Auftraggeber i. S. des Gesetzes zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Wird eine Bauleistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht und liegt weder eine gültige Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers vor noch ist die Bagatellgrenze von 5 000 € unterschritten, hat die juristische Person des öffentlichen Rechts den o. g. Steuerabzug vorzunehmen. Die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich diesbezüglich auf eine ,,dezentrale Lösung'' geeinigt. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungsempfänger i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG sind, können die sich aus dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ergebenden Pflichten auch vo...