1. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum - realen oder fiktiven - Nachlass nachgewiesen ist.
2. Wird ein Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Hemmung der Verjährung entsprechend § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über das vorgreifliche Verfahren. Wird das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist von Amts wegen weiter betrieben, tritt eine erneute Hemmung auch ohne zusätzliches Betreiben durch die Parteien i. S. d. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB ein.
Fundstelle(n): EAAAE-23443
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OLG Frankfurt/M., Urteil v. 24.07.2012 - 11 U 117/10