Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen,
werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft
Leitsatz
1. Ob eine Personengesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt und zunächst den Betrieb
eines Schiffes beabsichtigte, nach Aufgabe dieser Absicht während der Bauphase des Schiffes mit einer anderen Gesellschaft
aus demselben Unternehmensverbund einen Kaufvertrag über das fertigzustellende Schiff abschließt, die Endfinanzierung bis
zur Übernahme durch die Käuferin einen Monat später fortführt, auf Wunsch der Erwerberin eine Tankvergrößerung in Auftrag
gibt und die Kosten für die Infahrtsetzung des Schiffes einschließlich der Bemannung bis zur Übergabe trägt, nicht gewerbesteuerpflichtig
ist, weil sie lediglich den nicht begonnenen, originär gewerblichen Betrieb abwickelt, oder der Gewerbesteuerpflicht unterliegt,
weil sie nach Abschluss des Verkaufsvertrages werbend tätig wird, ist zweifelhaft.
2. Ebenso zweifelhaft ist, ob die Gesellschaft mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt, wenn sie einen Totalverlust erleidet
und - im Interesse der Erwerberin - einen Verkauf zum Selbstkostenpreis angestrebt hat und die bei Vereinbarung des Festkaufpreises
veranschlagten Selbstkosten niedriger sind als die tatsächlich entstandenen.
3. Sofern eine werbende Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht aufgenommen worden sein sollte, ist fraglich, ob der aus
der Veräußerung des Schiffes entstandene Gewinn der neuen werbenden Tätigkeit oder dem nicht verwirklichten Schiffsbetrieb
zuzurechnen ist.
Fundstelle(n): IAAAE-23284
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2012 - 6 V 102/12
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