Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfonds gegen Art. 56 EG
Keine Saldierung des abziehbaren negativen Aktiengewinns mit positivem Aktiengewinn
Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 S. 2 und § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des Korb II-Gesetzes
Leitsatz
1. Die Beschränkung des Abzugsverbots des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG auf Gewinnminderungen, die auf Beteiligungen eines Wertpapier-Sondervermögens
an ausländischen Kapitalgesellschaften entfallen und im Jahr 2001 und in dem im Jahr 2002 endenden vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr der betreffenden Kapitalgesellschaft realisiert wurden, verstößt gegen Art. 56 EG.
2. Die Gewinnminderungen, für die danach wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts das Abzugsverbot
des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG nicht gilt, sind nicht mit entsprechenden auf ausländische Beteiligungen entfallenden Gewinnen
nach § 8b Abs. 2 KStG i. V. m. § 40a Abs. 1 S. 1 KAGG zu saldieren. Die Saldierung lässt sich weder mit der Regelungskorrespondenz
zwischen der Steuerbefreiung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG und dem Abzugsverbot nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG noch mit der
durch die isolierte Anwendung des § 40a Abs. 1 S. 1 KAGG bei ausländischen Beteiligungen eintretenden Benachteiligung vergleichbarer
Inlandsbeteiligungen begründen.
3. Die mit § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des sog. Korb II-Gesetzes v. (BGBl I 2003, 2840) angeordnete Rückwirkung
der Abzugsverbotsregelung des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG ist verfassungsgemäß.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 291 Nr. 9 EFG 2013 S. 72 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2013 S. 116 JAAAE-23275
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