Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen
Mittagessens in einem Wohnstift sind haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. §
35a Abs. 2 EStG
Leitsatz
Die Zubereitung und das Servieren von
Speisen in einem Wohnstift zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und
erfolgen – entgegen dem – auch dann im Haushalt des Bewohners des Wohnstifts, wenn die
Speisen im Speisesaal und damit auf der Gemeinschaftsfläche des Wohnstifts
serviert werden und das Mittagessen in der hauseigenen Küche zubereitet wird,
in die die Bewohner des Wohnstiftes keinen Zugang haben. Voraussetzung ist
jedoch, dass der Steuerpflichtige in dem Wohnstift über ein Appartement
verfügt, das abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und
Wirtschaftsführung geeignet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 125 Nr. 2 EStB 2013 S. 144 Nr. 4 ZAAAE-23274
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2012 - 3 K 3887/11
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