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Doppelbesteuerung; | Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft (§§ 7 ff. AStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Anwendung von § 42 AO neben der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der Senatsurt. v. - I R 105/89, BStBl 1992 II S. 1029; v. - I R 40/89, BStBl 1992 II S. 1026; v. - I R 94/97, BStBl 2001 II S. 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG unterliegen. (2) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt, bleibt die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO unanwendbar. (3) Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allei...