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Gewerbesteuer | Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften
Laut dem ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n. F. verfassungsmäßig sind.
Der BFH stützt sich auf die „verfestigte Spruchpraxis” des BVerfG, das die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuererhebung schlechthin und der Hinzurechnungsvorschriften speziell mehrfach geprüft und bestätigt hat. Die Fortentwicklung des Gewerbesteuerrechts lasse ihren Objektsteuer-Charakter letztlich unberührt. Deshalb gebe es keine neuen Gesichtspunkte, so dass dem FG Hamburg nicht zu folgen sei, das ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat (Az. 1 BvL 8/12). Mit seinem Beschluss hat der BFH die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG Köln (das gleichwohl – anders als der BFH – verfassung...