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Einkommensteuer | Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung als rechtsmissbräuchliche Gestaltung?
Nach dem stellt die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden könne. Die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, obwohl die Lohnversteuerung anhand der Lohnsteuerklassenkombination III/V erfolgte, sei jedenfalls dann nicht wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen [i]infoCenter „Lohnsteuerklassen” NWB ZAAAA-41712 die Insolvenz des Ehegatt...