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Mietrecht | Ansatz eigener Leistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung
In die Betriebskostenabrechnung dürfen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers selbst mit dem Betrag eingestellt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV). Hat ein Vermieter demnach Leistungen (hier: Gartenpflege- und Hausmeistertätigkeiten) selbst [i]Zu den Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung Eisenschmid, NWB 43/2012 S. 3474erbracht oder wie im entschiedenen Fall durch eigenes Personal erbringen lassen, darf er auf Basis der dafür anfallenden fiktiven Kosten abrechnen, wenn er diese ausreichend darlegt. Im entschiedenen Fall hatte der klagende Vermieter ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie ein darauf beruhendes Angebot eines Unternehmens vorgelegt. Dies war nach Ansicht des BGH ausreichend.