1. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ausschließlich wegen des anzurechnenden Einkommens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X teilweise zugunsten des Leistungsempfängers aufgehoben wird (hier: Berücksichtigung eines niedrigeren Nebeneinkommens in einem Monat), und der für den Leistungsempfänger keine darüberhinausgehende Neuregelung enthält, beschränkt sich auf diese Abänderung des ursprünglichen Bescheides. In einem gegen einen solchen Änderungsbescheid geführten Klageverfahren kann zulässigerweise nur die verfügte Änderung und ihre Reichweite überprüft werden.
2. Die Wiederholung eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes oder der lediglich wiederholende Hinweis auf bereits bestandskräftig festgestellte und vom Streitgegenstand her abtrennbare Elemente der Leistungsbewilligung (hier: Kosten der Unterkunft und Heizung) stellen keinen erneut anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.06.2012 - L 6 AS 48/11