BGH Beschluss v. - 5 StR 472/12

Minder schwerer Fall des Totschlags: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative

Gesetze: § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 213 StGB, § 264 StPO

Instanzenzug: Az: (532) 234 Js 5255/11 Ks (6/12)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ (UA S. 8 f.). Der 59-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte fühlte sich hierdurch zutiefst gedemütigt und ausgenutzt. Im Rahmen einer nun auch körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung erstickte er seine Ehefrau. Das sachverständig beratene Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte „im Verlaufe der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau in eine hochgradige Erregung versetzt worden und dadurch in seiner Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war“ (UA S. 9).

3Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 StGB bejaht, ohne sich mit dessen erster Alternative auseinanderzusetzen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass das Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, der verminderten Steuerungsfähigkeit sowie weiterer strafmildernder Faktoren (UA S. 14) einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen hat. Sodann hat es erwogen, dass unter Außerachtlassung des fakultativen Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB eine weitere Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die „enge Verknüpfung der durch die Geschädigte ausgesprochenen Kränkungen und dem affektiven, die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Erregungszustand des Angeklagten“ nicht in Betracht komme (UA S. 14).

4Diese Strafrahmenbestimmung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es aufgrund des konkret festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Opfer verübte schwere Beleidigung provoziert worden war (vgl. dazu Fischer, 59. Aufl., § 213 StGB, Rn. 5 f. mwN). Diese vorrangige Prüfung war deshalb geboten, weil der sich daraus ergebende Strafrahmen – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. , StraFo 2012, 24, 25 mwN) – eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte. Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom – 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). Eine solche sich – an die Annahme der Provokationsalternative – anschließende Ermessensentscheidung, in der alle Umstände berücksichtigt werden, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (vgl. , BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 7 mwN), hat das Tatgericht indes nicht vorgenommen.

6Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme der ersten Alternative des § 213 StGB den Strafrahmen des § 213 StGB nochmals nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe verhängt hätte. Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatgericht auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müssen, stärker gewichtet hätte (vgl. ; vgl. auch aaO).

7Die Strafzumessung bedarf daher neuer tatgerichtlicher Würdigung. Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann aber weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

Raum                       Schaal                      Schneider

                Dölp                        Bellay

Fundstelle(n):
UAAAE-22470