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BGH Beschluss v. - 2 StR 140/12

Gründe

1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 569/05 und vom - 1 StR 270/06), ist unbegründet.

2 Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses.

Fundstelle(n):
MAAAE-22438